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Petition an den Deutschen Bundestag auf Änderung des § 1381 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Wie ich im meinem Artikel vom 12.04.16 erwähnte, wurde einer Zahlungspflichtigen für einen Zugewinnausgleich die Prozesskostenhilfe in zweiter Instanz durch das OLG Hamm verweigert. Begründung: Die Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg. Da die Ausnahmetatbestände für eine Leistungsverweigerung des Zugewinnausgleichs bei weitem nicht alle für den Leistungspflichtigen unzumutbaren Sachverhalte umfassen, werde ich folgende Petition an den Deutschen Bundestag senden. Ich wäre für weitere öffentliche Unterstützung dankbar. Es kann nicht sein, dass erhebliche Tatbestände wie strafbare Handlungen durch Unterlassen im Sinne des § 1381 BGB unberücksichtigt bleiben! Nachfolgend die Petition: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss Platz der Republik 1 11011 Berlin 25.04.2016 Petition zur Änderung des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB), Verweigerung Zahlung Zugewinnausgleich § 1381 BGB Sehr geehrte Damen und Herren, nach allgemeiner Rechtsaufassung ist für die Leistungsverweigerung eines Zugewinnausgleichs Voraussetzung, dass die ganze oder zumindest teilweise Leistung der Ausgleichsforderung ,,dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht" (BGH NJW 1966, 2109; 1973,749; Fam RZ 1980,877; NJW-RR 1992, 7 900; OLG Celle NJW-RR 1993, 903; PalandUBrudermüller, BGB, 75. Aufl. 2016, S 1381 Rn 2), was nur in Ausnahmefällen zutrifft. Da der § 1381 BGB in erster Linie auf das Güterrecht ausgerichtet ist und insbesondere die jahrelange Verletzungen der Unterhaltspflicht des gegnerischen Ehepartners als Ausnahmegrund zählen, bleiben andere, ebenso gravierende Tatbestände unberücksichtigt. Zwar gilt als Leistungsverweigerungsgrund auch eine jahrelange Unterdrückung und / oder körperliche Misshandlung des Zahlungspflichtigen, eine kurzfristige, aber lebensbedrohliche Misshandlung reicht nach Ansicht der Rechtsprechung jedoch nicht aus. Solche Entscheidungen der Gerichte sind jedoch nur möglich, weil im Gesetzestext des § 1381 BGB...

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