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Warum hat die Ratsfraktion Tierschutzpartei/FREIE WÄHLER …
• den Antrag auf Ratssondersitzung gestellt?
• die Aufsichtsbehörde angerufen?
• eine Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht?
Ein Blick in die gesetzlichen Grundlagen hilft bei der sachlichen Beantwortung und Klärung des Demokratie- und Rechtsverständnisses.
Gemäß § 37 (1) GO NRW ist die Bezirksvertretung 1 wohl nicht zuständig für die Prüfung und mögliche Genehmigung eines Antrags auf Aufstellung eines Aussichts-/Riesenrades auf dem Corneliusplatz für den Zeitraum vom 18.01.2016 bis zum 31.03.2016 durch den Betreiber, hier die Firma Bruch.
Ob die Bezirksvertretung 1 gemäß § 37 (5) GO NRW zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren – hier der Antrag auf Aufstellung eines Aussichts-/Riesenrades ¬– anzuhören war, mag unterschiedlich beurteilt werden.
Gemäß § 40 GO NRW wird die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten.
Gemäß § 41 GO NRW ist der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig. Er kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Er kann ferner Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen.
Eine Übertragung hat es in diesem Fall wohl nicht gegeben.
Es handelt sich bei diesem Antrag auch nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung, die im Namen des Rates auf den Oberbürgermeister übertragen gelten, denn es soll sich um ein „außerplanmäßiges, einmaliges Gastspiel am Corneliusplatz handeln“.
Deshalb war und ist über den Antrag auf Aufstellung eines
Aussichts-/Riesenrades durch den Stadtrat zu entscheiden.
Deshalb hat die Ratsfraktion Tierschutzpartei/Freie Wähler am 04.01.2016 gemäß § 47 GO NRW beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf...