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Mit der Entscheidung 1 BvR 1962/11vom 07.10.2015 hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sogar die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs ausdrücklich bestätigt.
„Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt. Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen einer einzelfallbezogenen Begründung. Einer Verfassungsbeschwerde hat die Kammer stattgegeben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.“
Rechtswahrnehmungsgleichheit
Zur Begründung führte die Kammer aus, dass das Grundgesetz durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte garantiere.
Mit einer pauschalen Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe werden die verfassungsrechtlichen Ansprüche der antragstellenden Person verletzt.
Nur in solchen Fällen - wenn Bemittelte wegen ausreichender
Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden - sei die Versagung von Beratungshilfe vertretbar, dies ist aber immer nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen.
Entscheidend sei es bei der Bewilligung von Beratungshilfe zu prüfen, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende...